Bundesminister Olaf Scholz versichert Stärkung der Künstlersozialversicherung - In seiner Antwort vom 4. Februar 2008 auf ein Schreiben des BBK aus aktuellem Anlass weist der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Olaf Scholz, jeglichen Angriff auf die Künstlersozialversicherung zurück. So versichert er, „dass die Bundesregierung an der in der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 vereinbarten Linie festhält, die Künstlerversicherung weiter zu stärken.“ In Übereinstimmung mit der entsprechenden Handlungsempfehlung der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ hält er es für unerlässlich, „die Finanzierung der Künstlersozialversicherung auch in längerer Perspektive zu stabilisieren“. Seine Einschätzung der Situation: „Wenn solche Unternehmen, die bisher entweder aus Unkenntnis keine Künstlersozialabgabe entrichtet haben oder sich ihr entzogen haben, abgabepflichtig werden, bestätigt dies die Wirksamkeit der neuen Prüfmöglichkeiten und führt zu einer gerechten Verteilung der Abgabelast“. Hintergrund einiger verbaler Angriffe gegen die KSK – so z. B. durch den „Deutschen Industrie- und Handelskammertag“ - sind verstärkte Überprüfungen von Arbeitgebern im Hinblick auf ihre Abgabepflicht gegenüber der KSK, die zum Teil nicht unbeachtliche Verstöße während der vergangenen Jahre offenbart haben. Die Vorsitzenden des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK) Werner Schaub und Annemarie Helmer-Heichele erklären: „Wir begrüßen die volle Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, Olaf Scholz, für Erhalt und Stärkung der KSK - und damit auch für eines der wichtigsten Ziele des BBK.“ (Pressemitteilung des Bundesverbands Bildender Künstler, Bonn, den 6. Februar 2008)


Deutscher Industrie- und Handelskammertag fordert, die Künstlersozialkasse mittelfristig abzuschaffen

siehe dazu:

http://www.sueddeutsche.de/kultur/artikel/576/149219/

http://www.kulturrat.de/detail.php?detail=1226&rubrik=2

Pressemitteilung des Bundesverbands


Künstlersozialkasse erkennt die Mitgliedschaft im Berufsverband als hinreichenden Nachweis professioneller künstlerischer Tätigkeit an - Die Mitglieder des Berufsverband bildender Künstler können bei ihrem Aufnahmeantrag für die KSK ihren professsionellen Status als Künstler mit dem Nachweis über die Verbandsmitgliedschaft belegen. Diese wesentliche Vereinfachung hat die Künstlersozialkasse kürzlich bekannt gegeben.


Künstlersozialkasse beginnt mit Fragebogenaktion und Stichprobenprüfung: Zur Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens 2008 wird teilweise ein Fragebogen mit der Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens für die Vorjahre verschickt werden. Insgesamt werden 7.810 Versicherte (davon 4.300 männlich + 3.500 weiblich) einen entsprechenden Fragebogen erhalten. Die Gesamt-Anzahl wird in Fachbereiche aufgeteilt, wobei der Bereich der bildenden Kunst ungefähr 33% ausmacht. Von dieser Befragung ausgenommen sind: - Künstlerinnen und Künstler, die noch nicht länger als 4 Jahre über die KSK versichert sind, - Künstlerinnen und Künstler, die ausschließlich Zuschussempfänger für die private Pflegeversicherung sind, -Künstlerinnen und Künstler, die in den letzten 5 Jahren bereits überprüft wurden. Dem Fragebogen müssen Nachweise (Einkommensteuerbescheide oder Gewinn-/Verlustrechnungen) beigefügt werden. Eine rückwirkende Nachberechnung der Beiträge ist nicht beabsichtigt. Ab einer Abweichung der vorgenommenen Schätzungen in den Vorjahren von mehr 25% von den tatsächlich erzielten Einkommen, soll eine Überprüfung stattfinden. Sollte der Fragebogen nicht zurückgeschickt werden, findet eine Anhörung statt, der dann evtl. eine Beendigung der Versicherungspflicht folgt. (Quelle: Bundesverband bildender Künstler)


Künstlersozialkasse überprüft ihre Mitglieder - Die Künstlersozialkasse hat angekündigt, zukünftig stichprobenartig die tatsächlich erzielten Jahreseinkommen ihrer Mitglieder zu überprüfen. Dazu sollen die Einkommensteuerbescheide von 2003-2005 bei 5% der Mitglieder geprüft werden. Maßgeblich für die Berechnung des Beitrags ist weiterhin die Gewinnschätzung für das kommende Jahr. Abweichungen vom tatsächlich erwirtschafteten Einkommen sind natürlich. Allerdings kann die KSK bei größeren Abweichungen den Wert anpassen. Sollten die Überprüfungen anfangs dazu dienen, abgabepflichtige Verwerter besser zu erfassen, wird nun auch die Mitgliedschaft schärfer überprüft. Der Berufsverband Hamburg befürchtet, dass gerade Zugehörige der Berufsgruppe der Bildenden KünstlerInnen, deren Einkommen häufig um das für die Versicherung zu erzielende Mindesteinkommen schwankt, in eine schwierige Lage kommen könnten. Gerade für die Gruppe der Geringverdiener ist die Möglichkeit, sich in der KSK zu versichern wichtige Voraussetzung, um überhaupt selbstständig künstlerisch tätig zu sein.


Künstler und Arbeitslosengeld 2 - Immer mehr Bildende Künstler, die vorübergehend auf das Arbeitslosengeld 2 angewiesen sind, berichten von mangelndem Verständnis seitens der Arbeitsvermittler. So werden Bildende Künstler schon kurz nach der Meldung bei den Jobcentern in so genannte "Arbeitsgelegenheiten" ("1-€-Jobs") vermittelt, die die berufliche Weiterentwicklung eher behindern als verbessern. Für die Fortsetzung der künstlerischen Arbeit, die Bewerbung für Stipendien und die Realisierung von Ausstellungen bleibt somit keine Zeit. Die Chancen auf ein Einkommen aus künstlerischer Tätigkeiten verschlechtern sich dadurch massiv. Der Berufsverband hat sich in einzelnen Fällen an die Arbeitsvermittler gewandt und auf die besondere Problematik hingewiesen. Der Bundesverband Bildender Künstler konnte in Gesprächen mit der Bundesagentur lediglich erreichen, dass Bildenden Künstlern vorzugsweise "Arbeitsgelegenheiten" in berufsnahen Tätigkeitsfeldern vermittelt werden sollen. Der Berufsverband will sich dafür einsetzen, dass die besondere Problematik freischaffender Künstler bei den Ämtern aber auch in der kulturpolitischen Diskussion besser berücksichtigt wird.


Arbeitslosengeld II und Künstleratelier - Beim aktuellen Rechtsstreit Berliner Künstler mit der Agentur für Arbeit geht es um die Übernahme von Ateliermieten im Falle von ALG II-Bezügen; positiv zu bewerten ist, dass das Bundessozialgericht bestätigte, das Landessozialgericht habe die geltend gemachten Ansprüche "unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen". Damit ist eine Kostenübernahme von Ateliermiete durch die Agentur nicht grundsätzlich ausgeschlossen.